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   BSG, 19.11.2007 - B 13 R 421/07 B   

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BSG, 19.11.2007 - B 13 R 421/07 B (https://dejure.org/2007,56698)
BSG, Entscheidung vom 19.11.2007 - B 13 R 421/07 B (https://dejure.org/2007,56698)
BSG, Entscheidung vom 19. November 2007 - B 13 R 421/07 B (https://dejure.org/2007,56698)
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  • BSG, 22.04.1997 - 11 BAr 3/97

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Konkretisierung - Grundrecht - Darlegungslast

    Auszug aus BSG, 19.11.2007 - B 13 R 421/07 B
    Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen Verfassungsrecht (hier: den allgemeinen Gleichheitssatz) behauptet, darf sich die Begründung nicht auf die - im vorliegenden Fall durchaus umfangreiche - Darlegung beschränken, warum eine Vorschrift nach Meinung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, vielmehr muss er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG darlegen, dass sich die Antwort auf die gestellte Rechtsfrage nicht bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 3- 1500 § 160a Nr. 23, 34).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 19.11.2007 - B 13 R 421/07 B
    Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen Verfassungsrecht (hier: den allgemeinen Gleichheitssatz) behauptet, darf sich die Begründung nicht auf die - im vorliegenden Fall durchaus umfangreiche - Darlegung beschränken, warum eine Vorschrift nach Meinung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, vielmehr muss er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG darlegen, dass sich die Antwort auf die gestellte Rechtsfrage nicht bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 3- 1500 § 160a Nr. 23, 34).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 19.11.2007 - B 13 R 421/07 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Fragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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